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LG Potsdam, 01.08.1997 - 1 O 231/95 |
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Verfahrensgang
- LG Potsdam, 01.08.1997 - 1 O 231/95
- OLG Brandenburg, 28.04.1998 - 10 U 37/97
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 12.06.2003 - 5 U 27/02
Zur Duldungspflicht von Trafoanlagen auf Grundstücken
Der Kläger hat am 1. August 1997 vor dem Landgericht Potsdam gegen die Stadt P... ein Urteil erwirkt, nach welchem diese verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Zahlung von 6.051,21 DM der Grundbuchberichtigung mit dem Inhalt zuzustimmen, dass nicht die Stadt P... , sondern die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und seiner Schwester ... Pr... , Eigentümerin des Grundstücks ist (Az: 1 O 231/95).Erst mit der Rechtskraft des Urteils des 10. Zivilsenats vom 28. April 1998 - 10 U 37/97 -, mit dem die Berufung der Stadt P... gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1. August 1997 - 1 O 231/95 - zurückgewiesen wurde, stand rechtskräftig fest, dass der Kläger und ... Pr... in ungeteilter Erbengemeinschaft Grundstückseigentümer sind und ihnen deshalb ein Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zusteht.